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EU-Verordnung 2016 425

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EU-Verordnung 2016/425
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Die EU-Verordnung 2016/425, häufig auch nur als PSA-Verordnung bezeichnet, beinhaltet Anforderungen an die Herstellung und den Handel mit persönlichen Schutzausrüstungen (PSA).

Die EU-Verordnung 2016/425 regelt Pflichten und Anforderungen für Hersteller und Händler von PSA. Gelegentlich wird die EU-Verordnung 2016/425 mit der PSA-Benutzungsverordnung verwechselt. Die PSA-Benutzungsverordnung ist jedoch ein Gesetzestext, indem die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitgeber und die Benutzung durch Beschäftigte bei der Arbeit geregelt wird.

Die EU-Verordnung hat die Richtlinie 89/686/EWG abgelöst.

Grundlegendes

Die EU-Verordnung 2016/425 schafft einen einheitlichen Rahmen für den Handel mit PSA zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dadurch werden die Anforderungen an den Gesundheitsschutz- und die Sicherheitsanforderungen für persönliche Schutzausrüstungen (PSA) harmonisiert. Daher wird im Zusammenhang mit der EU-Verordnung auch von Harmonisierung gesprochen.

Geltungsbereiche

Die Verordnung gilt innerhalb der Europäischen Union. Grundsätzlich gilt die Verordnung für jegliche PSA. Jedoch wurden auch Ausnahmen definiert, für die diese Verordnung nicht angewendet wird:

  • PSA für Streit- oder Ordnungskräfte
  • PSA für Selbstverteidigung (jedoch: PSA, die für sportliche Tätigkeiten bestimmt worden ist, fällt wieder in den Geltungsbereich der Verordnung)
  • PSA für die private Verwendung als Schutz vor Witterungseinflüssen (nicht extremer Art) oder Feuchtigkeit und Nässe bei der Geschirrreinigung (Beispiel: eine klassische Regenjacke ist keine PSA)
  • PSA für die Verwendung auf Seeschiffen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind
  • Schutzhelme und ihrer Visiere für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern und Mopeds

Die Ausnahmen in der EU-Verordnung ähneln sich somit mit den Ausnahmen, die ebenfalls generell für persönliche Schutzausrüstung definiert worden sind.

Wirtschaftsakteure

Der EU-Verordnung nach sind alle in der Lieferkette der PSA beteiligten als Wirtschaftsakteure (in der EU) definiert. Hersteller, Importeur, Bevollmächtigter, Händler oder Textilservice Unternehmen gelten demnach als Wirtschaftsakteure. Der Kunde oder Verbraucher von PSA ist kein Wirtschaftsakteur. Die Wirtschaftsakteure werden in zwei Arten unterschieden:

Inverkehrbringer

Unter dem Inverkehrbringen versteht man die erstmalige Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung auf dem Boden der Europäischen Union. Folgende Wirtschaftsakteure zählen zu den "Inverkehrbringern":

  • Hersteller - jemand der PSA herstellt oder entwickeln und herstellen lässt um sie dann unter seinem Namen oder seiner Marke zu vertreiben.
  • Einführer - jemand der PSA aus einem Drittstaat importiert und erstmalig auf dem EU-Markt vertreibt.
  • Bevollmächtigter - jemand der von einem Hersteller beauftragt wurde unter dessen Namen gewisse Aufgaben wahrzunehmen-

Bereitsteller

Die Bereitstellung von PSA umfasst jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem EU-Markt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Ein Breitsteller kann jedoch auch den intensiveren Pflichten eines Herstellers unterliegen, wenn er selbst PSA Produkte unter seinem Namen oder seiner Marke in Verkehr bringt. Ebenfalls kann ein Bereitsteller als Inverkehrbringer angesehen werden, wenn er PSA soweit verändert, dass die Konformität mit der Verordnung beeinträchtigt wird. Dies kann u.A. durch das unsachgemäße Anbringen von Logos erfolgen. (Siehe Artikel 12 - PSA Verordnung)

  • Händler - jemand der mit PSA Produkten Handel betreibt.
  • Textilservice - Dienstleister, die textile PSA Produkte vermieten gelten ebenfalls als Bereitsteller.

EU-Verordnung 2016/425 vs. Richtlinie 89/686/EWG

Die neue PSA Verordnung gilt in allen Mitgliedsstaaten der EU unmittelbar und direkt. Die Richtlinie hingegen musste von den Mitgliedsstaaten noch in nationales Recht umgewandelt werden. Dies gilt als der wichtigste Unterscheid zwischen der Richtlinie und der neuen PSA Verordnung. Erst durch die EU-Verordnung 2016/425 gibt es eine vollkommen einheitliche Basis in Bezug auf Herstellung und Handel mit PSA Produkten. Darüber hinaus haben sich jedoch noch weitere neue Pflichten für Bereitsteller und Inverkehrbringer ergeben:

Neue Pflichten Inverkehrbringer

  • 10 Jahre Aufbewahrung von technischen Unterlagen, Konformitätserklärung und Auskunft, an wen PSA verkauft wurde.
  • Produktbeobachtung inkl. ggfs. stichprobenartige Prüfungen.
  • Konformitätserklärung an jeder PSA (oder Downloadlink)
  • Herstellerkennzeichnung auf dem Produkt
  • Kennzeichnung für Rückverfolgbarkeit
  • Beurteilung der Risiken vor dem /denen die PSA schützen soll
  • Bezug zu den angewendeten harmonisierten Normen (mit Ausgabedatum wie im Zertifikat)
  • Korrekturmaßnahmen und Informationspflicht bei Festlegung der Nichtkonformität
  • Mitwirkungspflicht gegenüber der Marktaufsicht

Neue Pflichten Bereitsteller

  • Berücksichtigung der VO mit der gebührenden Sorgfalt.
  • Überprüft, ob Herstellerkennzeichnung (oder Einführerkennzeichnung) und CE-Kennzeichnung am Produkt vorhanden.
  • Überprüft, ob Hersteller erforderliche Unterlagen erstellt und Herstellerinformation (in der richtigen Sprache) + Konformitätserklärung beigefügt.
  • Jeder Wirtschaftsakteur muss seinen Vor- und Nachlieferanten/Käufer (Wirtschaftsakteur) kennen, um ggfs. aussagefähig gegenüber der Marktüberwachung sein zu können
  • Unterlagen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden
  • Mitwirkungspflicht gegenüber der Marktaufsicht
  • Korrekturmaßnahmen und Informationspflichten bei Feststellung der Nichtkonformität.

Übergang von Richtlinie zur Verordnung

Damit die Händler und Hersteller genug Zeit für die die Umstellung Ihrer Prozesse haben, wurde ein Übergangsregelung definiert.

-> ab 24.04.2018

Die neue Verordnung ist gültig. Start der Übergangsregelung

  • Alle Wirtschaftsakteure müssen Ihren Pflichten gemäß der Verordnung nachkommen.
  • Zertifizierung von neuer PSA nach der Verordnung ist erst jetzt möglich
  • PSA Produkte, die nach der Richtlinie 89/686/EWG zertifiziert worden sin, dürfen weiter in Verkehr gebracht werden

-> ab 21.04.2019

Ende der Übergangsregelung

  • Alle Begleitdokumente zu PSA-Artikeln müssen nun inhaltlich der neuen Verordnung entsprechen. Dies bedeutet, dass Inverkehrbringer alle Unterlagen aktualisiert haben müssen. Eine Neuzertifizierung nach der neuen Verordnung ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
  • Produkte, die nach der alten Richtlinie dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, sofern ihre Begleitdokumente inhaltlich nicht der neuen Verordnung entsprechen.
  • Die Bereitstellung von PSA nach Richtlinie ist davon nicht berührt. Sie kann unbegrenzt erfolgen. Ist die PSA also erstmal in Verkehr gebracht, kann sie unbegrenzt am Markt bereitgestellt werden.

-> ab 24.04.2023

Es endet die Gültigkeit aller gemäß Richtlinie 89/686/EWG ausgestellten EG-Baumusterprüfbescheinigungen. Auch hier ist die Bereitstellung ausgenommen. Händler dürfen Produkte nach Richtlinie weiter vertreiben.