TOP-Prinzip: Unterschied zwischen den Versionen
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Bevor jedoch das TOP Prinzip angewendet wird, muss zunächst eine [[Gefährdungsbeurteilung]] erfolgen | |||
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[https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__4.html Gesetze-im-Internet: BetrSichV §4 - Absatz 2 ] | [https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__4.html Gesetze-im-Internet: BetrSichV §4 - Absatz 2 ] |
Version vom 26. März 2021, 14:23 Uhr
Das Arbeitsschutzgesetz besagt, dass Gefahren immer an ihrer Quelle beseitigt werden müssen. Wenn dies nicht ausreichend oder nicht möglich ist, dann werden weitere Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip installiert:
Sie müssen immer in dieser Rheinfolge erfolgen:
T - technische Maßnahmen (z.B. doppelte Schalter an Schneidemaschinen)
O - organisatorische Maßnahmen (z.B. wählen einer Arbeitszeit, an der die Gefahr nicht existiert oder geringer ist)
P - persönliche Maßnahmen (z.B. Einsatz von PSA - Persönliche Schutzausrüstung)
Dies ist in Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §4 - Absatz 2 geregelt. Bevor jedoch das TOP Prinzip angewendet wird, muss zunächst eine Gefährdungsbeurteilung erfolgen