Aktionen

TOP-Prinzip: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Arbeitsschutz Wiki

Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 5: Zeile 5:
'''O''' - organisatorische Maßnahmen (z.B. wählen einer Arbeitszeit, an der die Gefahr nicht existiert oder geringer ist)<br>
'''O''' - organisatorische Maßnahmen (z.B. wählen einer Arbeitszeit, an der die Gefahr nicht existiert oder geringer ist)<br>
'''P''' - persönliche Maßnahmen (z.B. Einsatz von [[PSA - Persönliche Schutzausrüstung]])<br>
'''P''' - persönliche Maßnahmen (z.B. Einsatz von [[PSA - Persönliche Schutzausrüstung]])<br>
Dies ist in Betriebssicherheitsverordnung  (BetrSichV) §4 - Absatz 2 geregelt.
== Verweise ==
[https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__4.html Gesetze-im-Internet: BetrSichV §4 - Absatz 2 ]

Version vom 26. März 2021, 14:20 Uhr

Das Arbeitsschutzgesetz besagt, dass Gefahren immer an ihrer Quelle beseitigt werden müssen. Wenn dies nicht ausreichend oder nicht möglich ist, dann werden weitere Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip installiert:

Sie müssen immer in dieser Rheinfolge erfolgen:
T - technische Maßnahmen (z.B. doppelte Schalter an Schneidemaschinen)
O - organisatorische Maßnahmen (z.B. wählen einer Arbeitszeit, an der die Gefahr nicht existiert oder geringer ist)
P - persönliche Maßnahmen (z.B. Einsatz von PSA - Persönliche Schutzausrüstung)
Dies ist in Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §4 - Absatz 2 geregelt.


Verweise

Gesetze-im-Internet: BetrSichV §4 - Absatz 2