TOP-Prinzip: Unterschied zwischen den Versionen
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Das TOP Prinzip ist in Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §4 - Absatz 2 geregelt. | Das TOP Prinzip ist in Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §4 - Absatz 2 geregelt. Die persönlichen Maßnahmen, also der Einsatz von [[PSA - Persönliche Schutzausrüstung]], ist dabei immer die letzte Instanz. Siehe hierzu auch ArbSchG §4. | ||
Die persönlichen Maßnahmen, also der Einsatz von [[PSA - Persönliche Schutzausrüstung]], ist immer die letzte Instanz. Siehe hierzu auch ArbSchG §4. | |||
Bevor jedoch das TOP Prinzip angewendet wird, muss zunächst eine [[Gefährdungsbeurteilung]] erfolgen | Bevor jedoch das TOP Prinzip angewendet wird, muss zunächst eine [[Gefährdungsbeurteilung]] erfolgen | ||
Version vom 26. März 2021, 16:10 Uhr
Das Arbeitsschutzgesetz besagt, dass Gefahren immer an ihrer Quelle beseitigt werden müssen. Wenn dies nicht ausreichend oder nicht möglich ist, dann werden weitere Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip installiert:
Jegliche Maßnahmen müssen immer in folgender Rheinfolge erfolgen:
T - technische Maßnahmen (z.B. doppelte Schalter an Schneidemaschinen)
O - organisatorische Maßnahmen (z.B. wählen einer Arbeitszeit, an der die Gefahr nicht existiert oder geringer ist)
P - persönliche Maßnahmen (z.B. Einsatz von PSA - Persönliche Schutzausrüstung)
Das TOP Prinzip ist in Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §4 - Absatz 2 geregelt. Die persönlichen Maßnahmen, also der Einsatz von PSA - Persönliche Schutzausrüstung, ist dabei immer die letzte Instanz. Siehe hierzu auch ArbSchG §4. Bevor jedoch das TOP Prinzip angewendet wird, muss zunächst eine Gefährdungsbeurteilung erfolgen
Verweise
Gesetze-im-Internet: BetrSichV §4 - Absatz 2 Gesetze-im-Internet: ArbSchG §4