EU-Verordnung 2016 425: Unterschied zwischen den Versionen
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Die neue PSA Verordnung gilt in allen Mitgliedsstaaten der EU unmittelbar und direkt. Die Richtlinie hingegen musste von den Mitgliedsstaaten noch in nationales Recht umgewandelt werden. Dies gilt als der wichtigste Unterscheid zwischen der Richtlinie und der neuen PSA Verordnung. Erst durch die EU-Verordnung 2016/425 gibt es eine vollkommen einheitliche Basis in Bezug auf Herstellung und Handel mit PSA Produkten. | |||
== Geltungsbereiche == | == Geltungsbereiche == |
Version vom 12. April 2021, 11:17 Uhr
Die EU-Verordnung 2016/425, häufig auch nur als PSA-Verordnung bezeichnet, beinhaltet Anforderungen an die Herstellung und den Handel mit persönlichen Schutzausrüstungen (PSA). Sie gilt innerhalb der Europäischen Union.
Hin und wieder wird die EU-Verordnung 2016/425 mit der PSA-Benutzungsverordnung verwechselt. Die PSA-Benutzungsverordnung ist jedoch ein Gesetzestext, indem die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitgeber und die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Beschäftigte bei der Arbeit geregelt wird. Die EU-Verordnung 2016/425 hingegen regelt Pflichten und Anforderungen für Hersteller und Händler von PSA.
Die EU-Verordnung hat die Richtlinie 89/686/EWG abgelöst. Die neue PSA Verordnung gilt in allen Mitgliedsstaaten der EU unmittelbar und direkt. Die Richtlinie hingegen musste von den Mitgliedsstaaten noch in nationales Recht umgewandelt werden. Dies gilt als der wichtigste Unterscheid zwischen der Richtlinie und der neuen PSA Verordnung. Erst durch die EU-Verordnung 2016/425 gibt es eine vollkommen einheitliche Basis in Bezug auf Herstellung und Handel mit PSA Produkten.
Geltungsbereiche
Grundsätzlich gilt die Verordnung für jegliche PSA. Jedoch wurden auch Ausnahmen definiert, für die diese Verordnung nicht angewendet wird:
- PSA für Streit- oder Ordnungskräfte
- PSA für Selbstverteidigung (jedoch: PSA, die für sportliche Tätigkeiten bestimmt worden ist, fällt wieder in den Geltungsbereich der Verordnung)
- PSA für die private Verwendung als Schutz vor Witterungseinflüssen (nicht extremer Art) oder Feuchtigkeit und Nässe bei der Geschirrreinigung (Beispiel: eine klassische Regenjacke ist keine PSA)
- PSA für die Verwendung auf Seeschiffen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind
- Schutzhelme und ihrer Visiere für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern und Mopeds
Die Ausnahmen in der EU-Verordnung ähneln sich somit mit den Ausnahmen, die ebenfalls generell für persönliche Schutzausrüstung definiert worden sind.
Wirtschaftsakteure
Der EU-Verordnung nach sind alle in der Lieferkette der PSA beteiligten als Wirtschaftsakteure (in der EU) definiert. Hersteller, Importeur, Bevollmächtigter, Händler oder Textilservice Unternehmen gelten demnach als Wirtschaftsakteur. Der Kunde oder Verbraucher von PSA ist kein Wirtschaftsakteur. Die Wirtschaftsakteure werden in zwei Arten unterschieden:
Inverkehrbringer
Unter dem Inverkehrbringen versteht man die erstmalige Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung auf dem Boden der Europäischen Union. Folgende Wirtschaftsakteure zählen zu den "Inverkehrbringern":
- Hersteller - jemand der PSA herstellt oder entwickeln und herstellen lässt um sie dann unter seinem Namen oder seiner Marke zu vertreiben.
- Einführer - jemand der PSA aus einem Drittstaat importiert und erstmalig auf dem EU-Markt vertreibt.
- Bevollmächtigter - jemand der von einem Hersteller beauftragt wurde unter dessen Namen gewisse Aufgaben wahrzunehmen-
Bereitsteller
Die Bereitstellung von PSA umfasst jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem EU-Markt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Ein Bertsteller kann jedoch auch den intensiveren Pflichten eines Herstellers unterliegen, wenn er selbst PSA Produkte unter seinem Namen oder seiner Marke in Verkehr bringt. Ebenfalls kann ein Bereitsteller als Inverkehrbringer angesehen werden, wenn er PSA soweit verändert, dass die Konformität mit der Verordnung beeinträchtigt wird. Dies kann u.A. durch das unsachgemäße Anbringen von Logos erfolgen.
- Händler - jemand der mit PSA Produkten Handel betreibt.
- Textilservice - Dienstleister, die textile PSA Produkte vermieten gelten ebenfalls als Bereitsteller.
Verweise