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EU-Verordnung 2016 425: Unterschied zwischen den Versionen

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Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Schutzhelme und ihrer Visiere für
Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Schutzhelme und ihrer Visiere für
Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern und Mopeds erfasst ist.  
Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern und Mopeds erfasst ist.  
Die Ausnahmen in der EU-Verordnung ähneln sich somit mit den Ausnahmen, die für [[PSA - Persönliche Schutzausrüstung|Ausnahme: keine PSA]] ebenfalls definiert worden sind.
Die Ausnahmen in der EU-Verordnung ähneln sich somit mit den Ausnahmen, die für [[PSA - Persönliche Schutzausrüstung|Ausnahme:_keine_PSA]] ebenfalls definiert worden sind.
 


== Verweise ==  
== Verweise ==  
* [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0425&from=EN VERORDNUNG (EU) 2016/425 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES]
* [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0425&from=EN VERORDNUNG (EU) 2016/425 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES]

Version vom 12. April 2021, 05:31 Uhr

Die EU-Verordnung 2016/425, häufig auch nur als PSA-Verordnung bezeichnet, beinhaltet Anforderungen an die Herstellung und den Handel mit persönlichen Schutzausrüstungen (PSA). Sie gilt innerhalb der Europäischen Union.

Geltungsbereiche

Grundsätzlich gilt die Verordnung für jegliche PSA. Jedoch wurden auch Ausnahmen definiert, für die diese Verordnung nicht angewendet wird:

  • PSA für Streit- oder Ordnungskräfte
  • PSA für die Selbstverteidigung entworfen wurden (jedoch PSA, die für sportliche Tätigkeiten bestimmt worden ist, fällt wieder in den Geltungsbereich der Verordnung)
  • PSA für die private Verwendung als Schutz gegen Folgendes entworfen wurden:
    • Witterungseinflüsse, die nicht von extremer Art sind;
    • Feuchtigkeit und Nässe bei der Geschirrreinigung;
  • ausschließlich zur Verwendung auf Seeschiffen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind, die den einschlägigen, in den

Mitgliedstaaten geltenden internationalen Verträgen unterliegen;

  • als Kopf-, Gesichts- oder Augenschutz dienen, der von der Regelung Nr. 22 der Wirtschaftskommission der Vereinten

Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Schutzhelme und ihrer Visiere für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern und Mopeds erfasst ist. Die Ausnahmen in der EU-Verordnung ähneln sich somit mit den Ausnahmen, die für Ausnahme:_keine_PSA ebenfalls definiert worden sind.

Verweise