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PSA - Persönliche Schutzausrüstung

Aus Arbeitsschutz Wiki

PSA ist die Abkürzung für "persönliche Schutzausrüstung". Häufig sieht man auch in dem Zusammenhang den englischen Begriff: PPE - Personal Protective Equipment.
Die Definition von PSA gemäß der PSA-Benutzungsverordnung lautet:
"Persönliche Schutzausrüstung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung."

Die persönliche Schutzausrüstung ist immer die letzte Instanz im Arbeitsschutz. Erst wenn die technischen und organisatorischen Maßnahmen ausgeschöpft sind und immer noch keine ausreichende Sicherheit für den Arbeitnehmer besteht, kommt PSA zum Einsatz. Siehe dazu auch TOP-Prinzip. Grundsätzlich kann PSA sehr vielfältig sein. Sie kann uns in folgenden Formen begegnen:

  • Bekleidung
  • Schuhe
  • Brillen
  • Visiere
  • Gehörschutz
  • Masken
  • Helme
  • Gurte zur Absturzsicherung
  • etc.


Der Bereich der PSA ist sehr vielfältig und wird in unterschiedlichen Gesetzestexten geregelt. Folgende Regelungen zählen zu den wichtigsten:

  • Persönliche Schutzausrüstungen müssen den Beschäftigten individuell passen.
  • PSA darf durch den Arbeitgeber erst vergeben werden, wenn vorab eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt worden ist.
  • Ein Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmern nur PSA zur Verfügung stellen, die den Anforderungen der PSA-Verordnung entspricht.
  • Der Arbeitgeber muss die PSA unentgeltlich dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen.
  • Der Arbeitgeber muss die PSA Warten und Instandhalten.
  • Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die PSA sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befindet.
  • Der Arbeitnehmer muss die PSA tragen.


Ausnahme: keine PSA

Es gibt jedoch auch zahlreiche Ausnahmen, bei denen man eigentlich davon ausgehen könnte, dass es sich um PSA handelt, es aber keine ist:

  • Arbeitskleidung und Uniformen
  • Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienste
  • persönliche Schutzausrüstungen für die Bundeswehr, den Zivil- und Katastrophenschutz, die Polizeien des Bundes und der Länder sowie sonstige Einrichtungen, die der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dienen,
  • Persönliche Schutzausrüstungen für den Straßenverkehr, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen
  • Sportausrüstungen
  • Mittel zur Selbsverteidigung
  • tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Gefahren und Gefahrstoffen.
  • Bergwerke unterliegen der PSA-BV generell nicht

Dies ist detailliert in der PSA-BV §1 geregelt.


Verweise