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TOP-Prinzip: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Arbeitsschutz Wiki

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'''P''' - persönliche Maßnahmen (z.B. Einsatz von [[PSA - Persönliche Schutzausrüstung]])<br>
'''P''' - persönliche Maßnahmen (z.B. Einsatz von [[PSA - Persönliche Schutzausrüstung]])<br>


Dies ist in Betriebssicherheitsverordnung  (BetrSichV) §4 - Absatz 2 geregelt.
Das TOP Prinzip ist in Betriebssicherheitsverordnung  (BetrSichV) §4 - Absatz 2 geregelt.
Die persönlichen Maßnahmen, also der Einsatz von [[PSA - Persönliche Schutzausrüstung]], ist immer die letzte Instanz. Siehe hierzu auch ArbSchG §4.
Bevor jedoch das TOP Prinzip angewendet wird, muss zunächst eine [[Gefährdungsbeurteilung]] erfolgen
Bevor jedoch das TOP Prinzip angewendet wird, muss zunächst eine [[Gefährdungsbeurteilung]] erfolgen




== Verweise ==
== Verweise ==
[https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__4.html Gesetze-im-Internet: BetrSichV §4 - Absatz 2 ]
[https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/__4.html Gesetze-im-Internet: BetrSichV §4 - Absatz 2]
[https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__4.html Gesetze-im-Internet: ArbSchG §4]

Version vom 26. März 2021, 16:08 Uhr

Das Arbeitsschutzgesetz besagt, dass Gefahren immer an ihrer Quelle beseitigt werden müssen. Wenn dies nicht ausreichend oder nicht möglich ist, dann werden weitere Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip installiert:

Sie müssen immer in dieser Rheinfolge erfolgen:
T - technische Maßnahmen (z.B. doppelte Schalter an Schneidemaschinen)
O - organisatorische Maßnahmen (z.B. wählen einer Arbeitszeit, an der die Gefahr nicht existiert oder geringer ist)
P - persönliche Maßnahmen (z.B. Einsatz von PSA - Persönliche Schutzausrüstung)

Das TOP Prinzip ist in Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §4 - Absatz 2 geregelt. Die persönlichen Maßnahmen, also der Einsatz von PSA - Persönliche Schutzausrüstung, ist immer die letzte Instanz. Siehe hierzu auch ArbSchG §4. Bevor jedoch das TOP Prinzip angewendet wird, muss zunächst eine Gefährdungsbeurteilung erfolgen


Verweise

Gesetze-im-Internet: BetrSichV §4 - Absatz 2 Gesetze-im-Internet: ArbSchG §4