EU-Konformitätserklärung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 15. April 2021, 15:45 Uhr
Mit einer Konformitätserklärung bestätigt ein Hersteller von persönlicher Schutzausrüstung, dass sein Produkt den anwendbaren Sicherheitsanforderungen entspricht. Dies muss mit einem geeigneten Verfahren nachgewiesen worden sein. Der Hersteller stellt die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 15 der EU-Verordnung 2016/425 aus. Die EU-Konformitätserklärung ist also eine verbindliche schriftliche Bestätigung, dass eine bestimmte persönliche Schutzausrüstung den Anforderungen der EU-Verordnung 2016/425 und den dazugehörigen Normen genügt.
Anforderungen
- Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welche PSA sie ausgestellt ist.
- Die Konformitätserklärung muss leicht zugänglich sein.
- Sie muss der PSA beiliegen oder über einen Internet Link leicht zugänglich sein.
- Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, dass die Erfüllung der anwendbaren grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II nachgewiesen wurde.
- Der Hersteller muss die Erklärung mindestens 10 Jahre vorhalten.
- Sie ist in die Sprache(n) zu übersetzen, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem die PSA in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird.
- Die EU-Konformitätserklärung muss in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IX entsprechen
Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass die PSA den Anforderungen dieser Verordnung genügt. Wird die Konformitätserklärung nicht ordnungsgemäß ausgestellt, liegt eine Nichtkonformität vor.
Inhalte
Die Konformitätserklärung enthält:
- PSA (Produkt-, Artikel-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer):
- Rückverfolgbarkeit der PSA muss gewährlistet sein. Dies erfolgt häufig durch die Chargen- oder Seriennummer
- Produktbild kann mit aufgeführt werden
- Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten:
- Zertifikatsnummer zu den Normen anhand denen das Produkt zertifiziert worden ist
- Zertifizierungsstelle (Gegebenenfalls)
- EU-Überwachungsstelle
- Nennung der EU-Baumusterprüfbescheinigung (Gegebenenfalls)
- Name und Unterschrift des Verantwortlichen
Wichtig: Der Hersteller ist selbst verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Konformitätserklärung. Eine Vorlage für eine Konformitätserklärung ist in der EU-Vorordnung unter "ANHANG IX" zu finden. Dort sind auch die Anforderungen an eine EU-Konformitätserklärung in detaillierter Form aufgelistet.
Verweise
Wikipedia - EU-Konformitätserklärung